Munitions- & Waffenerwerb

Waffen und Munition werden ausschließlich auf Vorlage einer gültigen Erwerbsberechtigung (EWB) geliefert.

Nach Ihrer Bestellung in unserem Shop informieren wir Sie per E-Mail, welche Dokumente Sie uns als Scan oder Foto per E-Mail übermitteln müssen. Sie können direkt auf die Bestellmail antworten und Ihre Dokumente anhängen oder diese an info@blackpike.de senden.

Bei FSK-18-Artikeln (z. B. Messer) genügt als Altersnachweis ein Scan oder Foto Ihres Personalausweises.

Eine detaillierte Aufstellung „Was muss ich mailen?“ finden Sie hier.

Allgemeine Informationen zum Munitions- & Waffenerwerb in Deutschland

Die im Folgenden aufgeführten Informationen stellen einen Auszug aus dem neuen Waffengesetz vom 01.04.2008 dar. Wir übernehmen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Rechtsgrundlagen finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz:

Weitere Informationen erhalten Sie bei Schützenvereinen, Schützenverbänden, Jagdverbänden oder den zuständigen regionalen Behörden.

Erwerbsvoraussetzungen

Erwerbserlaubnis

Um dauerhafter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu werden, benötigt man eine sogenannte Erwerbserlaubnis.

Die gängigsten Erlaubnisse haben wir nachfolgend zusammengestellt:

„Alte“ Gelbe WBK

Bis zum 31.03.2003 wurde die „alte“ Waffenbesitzkarte für Sportschützen ausgestellt. Diese gilt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 WaffG im selben Umfang weiter.

Die „alte“ gelbe WBK beinhaltet eine zeitlich und mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit gezogenen und glatten Läufen.

„Neue“ Gelbe WBK

Die „neue“ gelbe WBK (§ 14 Abs. 4 WaffG) gilt seit dem 01.04.2003 für die folgenden Waffenarten unter Beachtung des Erwerbsstreckungsverbots (maximal 2 Waffen pro 6 Monate).

Es handelt sich um eine zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis (Hinweis: seit 01.09.2020 auf maximal 10 Waffen begrenzt) zum Erwerb und Besitz von:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Grüne WBK

Die grüne WBK ist die Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Sie berechtigt zum Erwerb folgender Waffenarten:

  • Kurzwaffen (Pistolen, Revolver)
  • Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten (halbautomatische Langwaffen)

Zum Erwerb ist ein entsprechender Voreintrag der zuständigen Behörde erforderlich. Der Voreintrag ist in der Regel ein Jahr gültig.

Rote WBK

Die rote WBK für Waffensammler und Waffensachverständige berechtigt zum Erwerb und Besitz der Waffen, die vom in der WBK bezeichneten Sammelgebiet umfasst sind.

Gültiger Jahresjagdschein

Der gültige Jahresjagdschein ist Erwerbserlaubnis für alle Jagdlangwaffen, die nicht nach § 19 BJagdG verboten sind. Er berechtigt außerdem zum Erwerb des passenden Schalldämpfers für das Jagdgewehr.

Seit September 2020 benötigen wir zusätzlich eine Kopie der grünen WBK sowie Ihrer NWR-IDs.

Zum Erwerb von Kurzwaffen benötigen auch Jäger eine behördliche Erwerbserlaubnis (Voreintrag in der grünen WBK).

Achtung

  • Achten Sie auf das Ablaufdatum des Jagdscheines.
  • Ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (§ 13 Abs. 7 WaffG).
  • Jede erworbene Waffe muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden.

Erwerb von Munition

Munitionserwerb mit WBK

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird in der Regel durch einen entsprechenden Eintrag in der WBK erteilt – bezogen auf die eingetragenen Waffen und Kaliber.

Hinweis: Es darf nur die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden (z. B. .38 Special für einen .357 Magnum Revolver).

Munitionserwerb mit gültigem Jagdschein

Der gültige Jagdschein berechtigt zum Erwerb aller Langwaffenmunition, die gemäß Bundesjagdgesetz erlaubt ist.

Munitionserwerbsschein (MES)

Der Munitionserwerbsschein berechtigt zum Erwerb und Besitz der darin genannten Munition.

Informationen zum Waffenerwerb aus dem EU-Ausland

Wenn Sie von Ihrer Waffenbehörde eine Einfuhrgenehmigung erhalten und uns diese vorlegen, können wir das notwendige Ausfuhrdokument bei unserer Behörde beantragen. Dieser Vorgang dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.