Führen von Messern
Gesetzesgrundlage
(Auszug aus dem Waffengesetz – Stand 03/2020)
Hinweis: Die jeweils gültige aktuelle Fassung stellt das Bundesamt für Justiz online zur Verfügung unter: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/
§ 42a WaffG
Verbot des Führens
Es ist verboten, folgende Gegenstände zu führen:
- Anscheinswaffen
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Diese Regelung dient der Verminderung von Gewalttaten mit Messern, insbesondere in Großstädten.
Ausnahmen
Absatz 1 gilt nicht:
- bei der Verwendung für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
- beim Transport in einem verschlossenen Behältnis
- beim Führen der genannten Gegenstände, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt
Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Berechtigtes Interesse
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände:
- im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt
- der Brauchtumspflege dient
- im Rahmen des Sports erfolgt
- einem allgemein anerkannten Zweck dient
Erläuterung
Gemeint ist der sogenannte sozialadäquate Gebrauch von Messern, beispielsweise auch in der Freizeit, etwa durch Wanderer, Pfadfinder, Camper, Angler oder Jäger.
Auch der gebräuchliche Einsatz von Messern im Rahmen eines Picknicks und das damit verbundene Führen ist weiterhin erlaubt.
Ein Einhandmesser darf auf eigenem befriedeten Besitztum, beispielsweise als Werkzeug bei der Gartenarbeit, jederzeit am Gürtel getragen werden. Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist dies jedoch nicht zulässig.
Das Gesetz soll vornehmlich eine rechtliche Grundlage schaffen, um gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls ein Einschreiten zu ermöglichen. In der Regel soll es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten handeln und nicht zwingend um strafrechtliche Tatbestände.